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Gastaufnahmevertrag

Dem Gastaufnahmevertrag liegen die Rechte und Pflichten des Landesverbandes des Hotel und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg eV, Stuttgart zugrunde.

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

  3. Der Vermieter ist verpflichtet, die Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

  4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
    b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 20 Prozent des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung ( Zimmer mit Verpflegung) 40 Prozent des Pensionspreises.

  5. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

  7. Diese Rechte und Pflichten haben auch Gültigkeit zwischen den Hotels/Gaststätten und den Privatzimmervermietern.